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Dürfen Anwälte Werbung machen? Regeln für den digitalen Kanzleiauftritt

Kanzleimarketing
Der K-Macher angelt Fachgebiete aus einem Gesetzbuch; eine Kanzleitafel zeigt Arbeitsweise und Kontakt.

Kurzfassung

Das Wichtigste in Kürze

  • Welche Werbung dürfen Anwälte machen?

    Anwälte dürfen ihre Kanzlei auf Websites, in Anzeigen und in öffentlichen Social-Media-Beiträgen bewerben. Auch Werbung um ein einzelnes Mandat ist nach § 6 BORA innerhalb der Grenzen sachlicher, lauterer und nicht irreführender Werbung zulässig; der Kontaktweg bleibt gesondert zu prüfen.

  • Was gilt für Werbung mit Mandanten?

    Werbung mit Mandaten oder Mandanten setzt eine ausdrückliche Einwilligung voraus. Ein öffentlich bekannter Fall oder eine sichtbare Bewertung ist keine pauschale Freigabe für die eigene Kanzleiwerbung; Verschwiegenheit und Nutzungsrechte müssen ebenfalls geklärt sein.

  • Was sollte vor der Veröffentlichung feststehen?

    Die Kanzlei sollte Leistungsangaben und Titel belegen, Referenzfreigaben dokumentieren und die Voraussetzungen für direkte Werbekontakte prüfen. Eine benannte verantwortliche Person sollte auch Anzeigenvarianten und spätere Änderungen freigeben.

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Anwälte dürfen in Deutschland Werbung machen, solange sie sachlich und lauter bleibt und insbesondere nicht irreführt. Das gilt auch für Websites, Anzeigen und Social Media. Bei der Planung kommt es darauf an, ob eine Kanzlei ihre Leistungen öffentlich erklärt, einzelne Personen anspricht oder mit konkreten Mandaten wirbt.

Für Anwälte gibt es kein pauschales Werbeverbot

Eine Anwaltskanzlei darf ihre Leistungen sichtbar machen und neue Mandanten gewinnen. Den rechtlichen Rahmen bilden vor allem die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

§ 43b BRAO (externer Link) verlangt eine in Form und Inhalt sachliche Information über die berufliche Tätigkeit. Der Wortlaut enthält außerdem eine Grenze für Werbung, die auf einen Auftrag im Einzelfall gerichtet ist. Daraus lässt sich kein ausnahmsloses Verbot ableiten, eine Person mit konkretem Beratungsbedarf anzusprechen. Für diese Frage sind die Rechtsprechung und der aktuelle § 6 BORA entscheidend.

Die von der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlichte BORA in der Fassung vom 1. Dezember 2025 (externer Link) unterscheidet drei Punkte:

  • Werbeaussagen: § 6 Absatz 1 untersagt unsachliche und unlautere, insbesondere irreführende Werbung. Innerhalb dieser Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.
  • Mandantenreferenzen: § 6 Absatz 2 verlangt für Werbung mit Mandaten oder Mandanten eine ausdrückliche Einwilligung, selbst wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr unter die Verschwiegenheitspflicht fällt.
  • Werbung durch Dritte: Nach § 6 Absatz 3 dürfen Anwälte nicht daran mitwirken, dass andere für sie Werbung betreiben, die ihnen selbst verboten wäre.

Die Unterscheidung hat praktische Folgen: Ein öffentlicher Fachbeitrag, ein persönliches Werbeanschreiben und eine Fallgeschichte mit Mandantennamen brauchen jeweils eine andere Prüfung.

Was gilt bei Werbung um ein einzelnes Mandat?

Werbung um ein bestimmtes Mandat ist nicht automatisch berufswidrig. Der aktuelle § 6 Absatz 1 BORA stellt das ausdrücklich klar. Entscheidend bleiben die konkrete Ansprache und die Situation des Empfängers.

Bereits der Bundesgerichtshof erläuterte im Urteil vom 13. November 2013, I ZR 15/12 (externer Link), dass die Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs ein persönliches Anschreiben nicht zwingend unzulässig macht. Im Fall ging es um angeschriebene Kommanditisten einer Fondsgesellschaft. Der BGH stellte unter anderem darauf ab, ob die Werbung belästigt, nötigt oder überrumpelt und ob eine sachliche, bedarfsgerechte Information dem Empfänger helfen kann.

Für die Kanzleipraxis bedeutet das: Der Wunsch, einen Auftrag zu erhalten, reicht allein nicht als Verbotsgrund. Ein sachlicher Button wie „Beratung anfragen“ auf einer Leistungsseite ist deshalb nicht mit einer bedrängenden persönlichen Ansprache gleichzusetzen. Ebenso wenig rechtfertigt ein bekannter Beratungsbedarf jeden Werbekontakt.

Die Erlaubnis nach dem Berufsrecht ersetzt keine erforderliche Einwilligung für den Kontaktweg. Eine inhaltlich sachliche E-Mail kann weiterhin gegen § 7 UWG verstoßen, wenn sie ohne die nötige Einwilligung versandt wird. Eine öffentliche Anzeige ist anders zu beurteilen als eine Nachricht an eine bestimmte Person.

Welche Werbung können Anwaltskanzleien einsetzen?

Kanzleiwebsite, Suchanzeigen und öffentliche Social-Media-Beiträge kommen grundsätzlich infrage. Maßgeblich ist, welche Aussage beim Leser ankommt und wie die Kanzlei ihn erreicht. Die folgende Übersicht überträgt die Regeln auf typische digitale Formate.

Digitale Kanzleiwerbung und ihre Prüfpunkte
Format Möglicher Inhalt Besonders prüfen
Kanzleiwebsite Rechtsgebiete, Ansprechpartner, Arbeitsweise und Kontaktmöglichkeiten. Qualifikationen, tatsächliches Angebot, Kanzleistandorte und Pflichtangaben.
Google Ads Eine Suchanzeige zu einem angebotenen Rechtsgebiet. Werbeversprechen und Zielseite zusammen; auch verkürzte oder wechselnde Texte.
Social Media Öffentliche Rechtstipps, Kanzleieinblicke oder Videos. Sachlichkeit, zutreffende Aussagen und vertrauliche Informationen im Bild oder Text.
Fallberichte und Testimonials Eigene Werbung mit einem Mandat oder einer Mandantenstimme. Ausdrückliche Einwilligung, Verschwiegenheit und Nutzungsrechte.
Newsletter und Werbe-E-Mail Fachinformationen mit werblichem Zweck an bestimmte Empfänger. Vorherige ausdrückliche Einwilligung oder sämtliche Voraussetzungen der engen Bestandskundenausnahme.

Die Übersicht ist aus § 6 BORA (externer Link) sowie § 5 UWG (externer Link) und § 7 UWG (externer Link) abgeleitet. Eine zulässige Werbeform macht nicht jede Aussage innerhalb dieses Formats zulässig.

Kanzleiwebsite und Qualifikationen

Auf der Website können Anwälte erklären, welche Anliegen sie bearbeiten und wer dafür zuständig ist. Wer ein Rechtsgebiet oder einen Tätigkeitsschwerpunkt nennt, muss nach § 7 BORA (externer Link) entsprechende Kenntnisse nachweisen können. Qualifizierende Zusätze setzen darüber hinaus passende theoretische Kenntnisse und eine Tätigkeit in erheblichem Umfang auf dem Gebiet voraus. Irreführende Bezeichnungen und eine Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltschaften sind unzulässig.

Ein Fachanwaltstitel ist davon zu unterscheiden. Für ihn braucht es die entsprechende Befugnis nach § 43c BRAO (externer Link). Eine Spezialisierung ist also nicht automatisch eine Fachanwaltschaft. Auf einer Teamseite sollte eindeutig erkennbar sein, welche Person welchen Titel führen darf.

Zum digitalen Auftritt gehören außerdem die Pflichtangaben nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) (externer Link). Dazu zählen je nach Kanzleiform unter anderem Name, Anschrift, Kontaktangaben sowie Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und der Zugang zu den berufsrechtlichen Regelungen. Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Weitere Informationspflichten können hinzukommen.

Bei einer Suchanzeige sollten Kanzleien den Text zusammen mit der Zielseite lesen. Passt das angekündigte Angebot zu dem, was nach dem Klick tatsächlich angeboten wird? Sind wichtige Grenzen bereits in der Werbung erkennbar, statt erst auf einer Unterseite versteckt?

Ein illustratives Beispiel: „Arbeitsrechtliche Beratung für Arbeitgeber“ beschreibt eine Leistung, sofern die Kanzlei sie tatsächlich anbietet und über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. „Wir gewinnen jeden Kündigungsschutzprozess“ verspricht dagegen einen Ausgang, den die Kanzlei nicht für jedes Verfahren gewährleisten kann. Das ist an den Regeln zur Irreführung über erwartbare Ergebnisse zu messen. Grundlage ist § 5 UWG (externer Link).

Auch „kostenlose Ersteinschätzung“ braucht einen klaren Umfang. Besucher müssen verstehen können, ob damit nur ein unverbindlicher Erstkontakt oder bereits eine rechtliche Beratung gemeint ist und wann Kosten entstehen. Die Zulässigkeit des konkreten Angebots hängt zusätzlich von den Vergütungsregeln ab; § 49b BRAO (externer Link) setzt hier Grenzen und verweist auf gesetzliche Ausnahmen. Ein Preisetikett allein klärt diese Fragen nicht.

Social Media und Kanzleieinblicke

Ein öffentlicher Beitrag kann eine Rechtsfrage erläutern oder die Menschen hinter der Kanzlei vorstellen. Die berufsrechtlichen Grenzen gelten auch für kurze Videos, Bildunterschriften und Kommentare. Das gilt ebenso für Inhalte, die ein externer Dienstleister vorbereitet.

Bei Aufnahmen aus der Kanzlei lohnt sich ein Blick auf den Hintergrund: Sind Namen auf Akten, Nachrichten auf Bildschirmen oder andere Mandatsinformationen erkennbar? § 2 BORA (externer Link) schützt das Mandatsgeheimnis auch nach dem Ende eines Mandats. Als praktische Vorsorge empfehlen wir, für Aufnahmen einen Bereich ohne Mandatsunterlagen vorzubereiten.

Dürfen Anwälte mit Mandanten und Erfolgen werben?

Werbung mit einem Mandat ist etwas anderes als Werbung um ein Mandat. Wer einen Mandanten als Referenz nennt, dessen Logo zeigt oder einen konkreten Fall für die eigene Werbung verwendet, muss § 6 Absatz 2 BORA beachten. Die Vorschrift verlangt eine ausdrückliche Einwilligung, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Ein veröffentlichtes Urteil oder ein öffentlich bekannter Fall ist deshalb keine pauschale Erlaubnis, die eigene Mandatsbeziehung werblich herauszustellen. Dasselbe gilt für eine öffentlich abgegebene Bewertung: Soll die Mandantenstimme in die eigene Website oder eine Anzeige übernommen werden, sollte die Kanzlei die dafür erforderliche Einwilligung ausdrücklich einholen und dokumentieren. Rechte an Text, Namen, Logo oder Bild sind gesondert zu klären.

Für eine praktische Freigabe empfiehlt es sich, festzuhalten, welcher Inhalt wo verwendet werden darf. Eine Zustimmung zu einem Zitat auf der Website sollte nicht ungeprüft als Zustimmung zu einer bezahlten Social-Media-Kampagne behandelt werden. Die Einwilligung des Mandanten beseitigt zudem nicht automatisch Rechte anderer betroffener Personen.

Erfolge müssen auch mit Einwilligung zutreffend dargestellt sein. Eine einzelne gewonnene Sache belegt keine allgemeine Erfolgsquote. Wer Zahlen veröffentlicht, sollte Bezugsgröße, Zeitraum und Auswahl erklären können, damit kein falscher Eindruck über die zu erwartenden Ergebnisse entsteht. Auch hier gilt § 5 UWG (externer Link).

Ohne freigegebene Referenz lässt sich Kompetenz durch einen verständlichen Fachbeitrag oder einen ausdrücklich als Beispiel gekennzeichneten Modellfall zeigen. Reale Mandatsdetails lediglich umzubenennen, ist keine verlässliche Anonymisierung.

Was gilt für E-Mail, Telefon und persönliche Anschreiben?

Bei direkter Werbung sind neben dem Berufsrecht die Anforderungen des jeweiligen Kontaktwegs zu prüfen. § 7 UWG (externer Link) unterscheidet insbesondere elektronische Post und Telefonwerbung. Auch sachliche Inhalte können unzumutbar belästigen.

Werbe-E-Mails und Newsletter benötigen grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Das gilt auch gegenüber Unternehmen. Eine öffentlich auffindbare E-Mail-Adresse ist keine solche Einwilligung. Für Bestandskunden enthält § 7 Absatz 3 UWG eine enge Ausnahme; dafür müssen sämtliche Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Kanzlei hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Dienstleistung erhalten.
  2. Sie wirbt damit für eigene ähnliche Dienstleistungen.
  3. Der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen.
  4. Bereits bei der Erhebung und bei jeder Verwendung wurde klar auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit ohne andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen hingewiesen.

Ein früheres Mandat allein reicht daher nicht aus, um jemanden automatisch in einen Werbeverteiler aufzunehmen. Eine Nachricht, die ausschließlich der Bearbeitung eines bestehenden Mandats dient, ist von einer Werbe-E-Mail zu unterscheiden.

Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt ebenfalls eine vorherige ausdrückliche Einwilligung voraus. Bei sonstigen Marktteilnehmern verlangt das Gesetz zumindest eine mutmaßliche Einwilligung. Ein allgemeiner möglicher Bedarf an Rechtsberatung sollte nicht als Freigabe für beliebige Werbeanrufe behandelt werden.

Persönlich adressierte Briefe unterliegen nicht derselben generellen Einwilligungsregel wie Werbe-E-Mails. Erkennbare Ablehnung und unzumutbare Belästigung bleiben aber zu beachten. Bei konkretem Beratungsbedarf sind außerdem Anlass, Inhalt und Empfängersituation nach den oben erläuterten berufsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Die datenschutzrechtliche Grundlage der Adressverwendung muss unabhängig davon geklärt sein.

Darf eine Agentur die Anwaltswerbung übernehmen?

Eine Kanzlei kann Gestaltung, Texte und Anzeigenbetreuung extern vergeben. Sie darf nach § 6 Absatz 3 BORA jedoch nicht daran mitwirken, dass Dritte für sie Werbung betreiben, die ihr selbst verboten wäre. Eine Agenturbeauftragung ersetzt deshalb keine berufsrechtliche Prüfung der Inhalte.

Für die Zusammenarbeit empfehlen wir eine benannte Person in der Kanzlei, die Texte und Motive freigibt. Die Freigabe sollte auch Anzeigenvarianten und spätere Änderungen erfassen. Aus einer freigegebenen Leistungsbeschreibung darf durch eine automatische Textvariation kein unbelegtes Erfolgsversprechen werden.

Gesondert zu prüfen sind Angebote, bei denen die Vergütung an vermittelte Mandate anknüpft. § 49b Absatz 3 BRAO (externer Link) untersagt die Abgabe und Entgegennahme von Gebührenanteilen oder sonstigen Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen. Ein Modell „Bezahlung pro gewonnenem Mandat“ darf deshalb nicht ungeprüft wie ein gewöhnliches Honorar für Werbeleistungen behandelt werden.

Checkliste vor der Veröffentlichung

Die Prüfung wird einfacher, wenn Werbetext, Motiv und verlinkte Seite zusammen vorliegen. Für eine Website oder Kampagne empfehlen wir diese Punkte:

  • Leistungen und Titel: Rechtsgebiete, Qualifikationen und Standorte stimmen. Fachanwaltstitel sind den richtigen Personen zugeordnet.
  • Versprechen und Preise: Aussagen sind belegbar. Kostenlose und kostenpflichtige Leistungen lassen sich unterscheiden; Erfolgszusagen werden nicht durch Kleingedrucktes relativiert.
  • Referenzen: Für Werbung mit Mandaten oder Mandanten liegt die ausdrückliche Einwilligung vor. Verschwiegenheit und weitere Rechte sind berücksichtigt.
  • Kontaktweg: Für E-Mail und Telefon sind die jeweiligen Voraussetzungen geklärt. Widersprüche werden beachtet.
  • Website und Motive: Pflichtangaben sind erreichbar. Bilder, Videos und Screenshots enthalten keine unbefugt veröffentlichten Mandatsinformationen.
  • Freigabe: Eine zuständige Person in der Kanzlei hat die konkrete Fassung geprüft. Änderungen und Werbevarianten durchlaufen denselben Ablauf.

Für den Einstieg bietet sich eine klar abgegrenzte Leistungsseite an: Sie benennt das Rechtsgebiet, erklärt die bearbeiteten Anliegen, stellt die verantwortlichen Anwälte vor und zeigt den Weg zur Anfrage. Damit lässt sich konkret prüfen, ob der Auftritt fachlich stimmt und für Rechtsuchende verständlich ist.

Soll die Kanzlei anschließend über Suchmaschinen besser gefunden werden, baut SEO und GEO für Anwälte auf diesen Inhalten auf. Auffindbarkeit und die rechtliche Beurteilung der Werbung bleiben dabei unterschiedliche Aufgaben.

Stand der Quellenprüfung: 9. September 2026, Deutschland. Dieser Beitrag von klarmodus bietet allgemeine Orientierung für den digitalen Kanzleiauftritt und ersetzt keine berufsrechtliche Prüfung einer konkreten Werbemaßnahme.

FAQ

Häufige Fragen

Dürfen Rechtsanwälte Google Ads schalten?

Rechtsanwälte dürfen grundsätzlich Google Ads schalten. Anzeige und Zielseite müssen sachlich und lauter bleiben und dürfen insbesondere nicht irreführen. Qualifikationen, Leistungsumfang und mögliche Kosten müssen zutreffend dargestellt sein; auch automatisch erzeugte Textvarianten gehören in die Prüfung.

Ist ein Kontaktbutton schon verbotene Einzelfallwerbung?

Ein Kontaktbutton auf der Kanzleiwebsite ist nicht allein deshalb unzulässig, weil daraus ein Mandat entstehen kann. § 6 Absatz 1 BORA erlaubt auch Werbung um ein einzelnes Mandat innerhalb der Grenzen sachlicher, lauterer und nicht irreführender Werbung. Der gesamte Auftritt und eine anschließende persönliche Ansprache bleiben zu prüfen.

Darf eine Kanzlei öffentliche Mandantenbewertungen übernehmen?

Für die eigene Werbung mit einer Mandantenbewertung benötigt die Kanzlei eine ausdrückliche Einwilligung nach § 6 Absatz 2 BORA. Eine bereits öffentlich sichtbare Rezension ist keine pauschale Freigabe für ihre Übernahme auf die Kanzleiwebsite oder in Anzeigen. Inhalt, Nutzungsrechte und Verschwiegenheit sind zusätzlich zu beachten.

Dürfen Anwälte mit einer kostenlosen Ersteinschätzung werben?

Die Werbung mit einer kostenlosen Ersteinschätzung muss erkennen lassen, welche Leistung kostenlos ist und wann Kosten entstehen. Ein unverbindlicher Erstkontakt und eine rechtliche Beratung sind unterschiedliche Angebote. Ob das konkrete Modell zulässig ist, muss zusätzlich anhand der anwendbaren Vergütungsregeln geprüft werden.

Darf sich jeder Anwalt als Fachanwalt bezeichnen?

Eine Fachanwaltsbezeichnung dürfen Rechtsanwälte nur mit der entsprechenden Befugnis führen. Die Benennung eines Rechtsgebiets oder eines Tätigkeitsschwerpunkts ist davon zu unterscheiden: Auch dafür verlangt § 7 BORA nachweisbare Kenntnisse; qualifizierende Zusätze stellen zusätzliche Anforderungen.

Die Kanzlei verständlich vorstellen. Passende Anfragen ermöglichen.

Wir besprechen, wie Ihre Website Rechtsgebiete, Ansprechpartner und den Weg zur Anfrage klar vermittelt. Die berufsrechtliche Beurteilung konkreter Werbung bleibt Aufgabe der Kanzlei.